Abstandsauflagen zu Oberflächengewässer

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Beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln müssen die in der Schweiz geltenden Regelungen bezüglich Abständen zu Oberflächengewässer eingehalten werden. Gemäss Direktzahlungsverordnung des Bundes ist beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln im Freiland generell ein Mindestabstand von 6m zu einem Gewässer einzuhalten (ÖLN Vorschrift). Bei einigen Produkten werden aber laut Bewilligung breitere Abstände vorgeschrieben. Dabei wird zwischen „Drift“ (Abdrift) und „Abschwemmung“ unterschieden.

Drift (Abdrift)
Auf den Packungsaufschriften (Etiketten) von Syngenta Pflanzenschutzmitteln sind die für das entsprechende Produkt geltenden Abstände jeweils unter dem Abschnitt „Beachten“ zu finden, und zwar mit dem Sicherheitssatz Spe3 (Safety precautions related to the environment). Konkret betragen die Sicherheitsabstände je nach Produkt 6m, 20m, 50m oder 100m. Bei einigen wenigen Produkten ist der Abstand zudem auch noch von der Dosierung bzw. dem Einsatzgebiet abhängig. Eine Übersicht mit den verfügten Abstandsauflagen finden Sie im Syngenta Ratgeber auf den letzten Seiten, oder auf dem Link unten.

Die Breite der in den SPe3-Sätzen geforderten Abstände zu Gewässern bezüglich Drift kann durch driftreduzierende Massnahmen verringert werden; dabei kommt ein Punktesystem zur Anwendung. Maximal können 3 Punkte erreicht werden. Durch die Kombination mehrerer bzw. durch die Auswahl von besonders wirkungsvollen Massnahmen (entsprechende Düsen) wird eine erhöhte Driftreduktion (mehr Punkte) erreicht. Somit kann die Breite der unbehandelten Abstands-Pufferzonen stufenweise reduziert werden (also z.B. von 50m auf 20m, oder 6m). Die einzelnen Massnahmen mit den entsprechenden Punktezahlen können den Weisungen des BLW entnommen werden, siehe Link unten.

Abschwemmung
Bei einigen Produkten und deren Anwendung kommen zusätzlich noch spezifische Regelungen bezüglich Abschwemmung hinzu. Auch hier wird ein Punktesystem angewendet und die Regelungen werden ebenfalls auf den Etiketten in Form eines Spe3-Satzes aufgeführt. Anders als bei den Forderungen bezüglich Abdrift müssen die für die Abschwemmung geltenden Punkte aber zwingend erreicht werden und stellen nicht eine „freiwillige“ Massnahme dar.

Allerdings gibt es hierzu Ausnahmen, bei denen die Forderungen bezüglich der Abschwemmung nicht gelten, diese sind:
- wenn die Pflanzenschutzanwendung auf einer Fläche erfolgt die weniger als 2% Neigung aufweist
- wenn die ganze Parzelle mehr als 100m vom nächsten Oberflächengewässer entfernt ist
- wenn das Oberflächengewässer höher liegt als die zu behandelnde Fläche
- wenn die Anwendung in einem Gewächshaus erfolgt

Die möglichen Massnahmen, um die entsprechenden Punkte bei der „Abschwemmung“ zu erreichen, können den Weisungen des BLW entnommen werden, siehe Link unten. 

Für weitere Informationen empfehlen wir das Merkblatt „Reduktion der Drift und Abschwemmung von Pflanzenschutzmitteln am Acker- und Gemüsebau“ zu konsultieren, siehe Link unten.
 

Unsere Verkaufsberater erteilen Ihnen gerne weitere Auskünfte.