In der Schweiz verboten, woanders erlaubt?

Syngenta
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Durch Krankheiten geschädigte Sojapflanzen

Der Export von Pflanzenschutzprodukten ist ein komplexes und umstrittenes Thema, das von NGOs immer wieder für politische Kampagnen gegen Syngenta aufgegriffen wird. Der konkrete Vorwurf lautet, dass Syngenta schwächere regulatorische Vorschriften und Kontrollen in bestimmten Ländern ausnutzt, um dorthin Pestizide zu verkaufen, die hierzulande verboten sind. Wie haltbar sind diese Anschuldigungen? Und wie ist es überhaupt möglich, dass Syngenta hierzulande nicht erlaubte Produkte woanders verkaufen kann? Wir beantworten wichtige Fragen dazu. 

Zunächst: Ja, es ist tatsächlich möglich, dass ein Pflanzenschutzmittel in der Schweiz nicht zugelassen ist, aber in andere Länder – nicht nur im Globalen Süden – verkauft und dort angewendet wird. Dies geschieht unter Einhaltung und in voller Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften.  

Es ist aber irreführend, wenn pauschal von in der Schweiz verbotenen Pflanzenschutzmitteln gesprochen wird, da die Gründe für eine Nichtzulassung sehr verschieden sein können. In vielen Fällen ist das Produkt nicht verboten, sondern es wurde vom Hersteller nie eine Zulassung in der Schweiz beantragt, weil es für die bei uns angebauten Kulturen keinen Nutzen hat und deshalb von den Landwirten nicht gekauft werden würde. So macht zum Beispiel die Zulassung von Produkten zur Bekämpfung von Schädlingen im Bananen- oder Baumwollanbau in unseren Breitengraden keinen Sinn.  

Pflanzenschutzmittel werden generell für einen befristeten Zeitraum zugelassen (in der Regel 10 Jahre). Wird nach diesem Zeitraum eine Wiederzulassung beantragt, sehen sich die Hersteller oft mit strengeren Bewertungskriterien als bei der Erstzulassung konfrontiert, was dem politischen Zeitgeist geschuldet sein kann. Dies gilt auch für den Entzug der Zulassung, die in der Schweiz auf Anfrage des Herstellers, als Folge der Streichung eines Wirkstoffs aus der Pflanzenschutzmittelverordnung, oder im Rahmen einer Neuüberprüfung von älteren Produkten erfolgen kann.  

Ein Beispiel ist der vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Ende 2019 für die Schweiz verfügte Entzug der Verkaufserlaubnis und das Verbot der Anwendung des Fungizids Chlorothalonil . In einer rigiden Auslegung des sogenannten Vorsorgeprinzips wurde entschieden, dass Chlorothalonil strenger einzustufen sei, und entsprechend alle Abbauprodukte dieses Fungizids negative Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt haben könnten. Dies, obwohl die Behörden vorgängig nach eingehender Prüfung der vorliegenden Studien und Daten in ihrer eigenen Beurteilung zum Schluss kamen, dass die am häufigsten im Wasser gefundenen Abbauprodukte nicht relevant und entsprechend keine negativen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu erwarten seien.  

Innovation in der Warteschleife 

Für die Hersteller in der Schweiz hat sich die Komplexität der regulatorischen Prozesse in den letzten Jahren durch einen regelrechten Zulassungsstau bei den Behörden zusätzlich verschärft. Dies betrifft sowohl Erst- als auch Wiederzulassungen und führt oft ebenfalls zu dem bereits erwähnten scheinbaren Widerspruch: Ein Produkt kann in der Schweiz noch nicht zugelassen sein, aber trotzdem alle Anforderungen an die Produktsicherheit erfüllen und regelkonform exportiert werden. Allein Syngenta hat beim zuständigen Bundesamt für Landwirtschaft 37 Produkte in der «Warteschleife», darunter auch eines für den biologischen Landbau. Die Mehrheit dieser Anträge wurde bereits vor 2020 eingereicht. 

Der Zulassungsstau hat in der Schweiz weiterhin Auswirkungen auf die sogenannten Notfallzulassungen, bei denen eine sofortige, begrenzte und kontrollierte Verwendung eines Pflanzenschutzmittels gewährt wird, um massive Schäden abzuwenden. Ein Beispiel ist der Gemüseanbau, wo in den letzten Jahren viele relevante Pflanzenschutzmittel zurückgezogen wurden. Entsprechend sah sich das BLV im letzten Jahr etwa gezwungen, eine Notzulassung für Fungizide zur Bekämpfung des Falschen Mehltaus bei Zwiebeln zu erteilen, um einen kompletten Ernteausfall zu verhindern. Eine Notzulassung ist eine Notlösung – die gleichzeitig aber zeigt, dass die entsprechenden Pflanzenschutzmittel sicher eingesetzt werden können und offensichtlich keine Gefährdung der Gesundheit oder der Umwelt darstellen. Ansonsten wäre eine Notzulassung gar nicht möglich. Es ist ein besorgniserregender Trend, dass in der Schweiz aufgrund einer rigiden Auslegung des Vorsorgeprinzips immer mehr Pflanzenschutzmittel die Zulassung verlieren und dann nur noch auf Grund dieser Sonderbewilligungen eingesetzt werden dürfen. Gleichzeitig warten neue, innovative Produkte über Jahre auf ihre Zulassung.  

Warum Exportverbote beiden Seiten schaden 

Wer die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in der Schweiz thematisiert, muss sich auch mit ihrer Produktion und ihrem Export auseinandersetzen. Pflanzenschutzmittel bringen – streng reguliert und korrekt angewendet – weltweit grossen Nutzen, und ihr Export ist so sinnvoll wie ihre Produktion in der Schweiz. Die Unternehmen produzieren hier, weil sie exportieren können – der Schweizer Markt allein wäre viel zu klein. 

Der Vorwurf der «Doppelmoral», entsprechend dem Syngenta in der Schweiz verbotene Pflanzenschutzmittel in Länder mit weniger strikten Vorschriften exportiert, ist dabei nicht haltbar. Wir halten die Gesetze und Vorschriften für die Herstellung und den Vertrieb unserer Produkte –einschliesslich des von der OECD etablierten weltweiten Benchmark-Standards – in allen Ländern ein, in denen wir tätig sind. Dazu kann wie bereits dargelegt ein Pflanzenschutzmittel aufgrund unterschiedlicher regulatorischer Kriterien und agronomischer Bedingungen in einem Land registriert sein und in einem anderen nicht. Viele unserer Produkte werden zudem in Länder mit äusserst robusten und anspruchsvollen Zulassungsverfahren exportiert, wie beispielsweise in die USA mit der Environmental Protection Agency als verantwortlicher Behörde, oder nach Brasilien, wo sich mit MAPA, Ibama und Anvisa drei Behörden um die Evaluierung und die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln kümmern.  

Gerade auch in den Ländern des Globalen Südens sind die Landwirte auf wirksamen und sicheren Pflanzenschutz angewiesen. Er ist essentiell für ihre Existenz und die Ernährungssicherheit in der Region.  Dazu trägt Syngenta sowohl mit ihren Exporten als auch lokal hergestellten Produkten sowie mit umfangreichen Schulungs- und Anwendungsprogrammen bei. Mit einem Exportverbot würde man den Landwirten nicht nur den Zugang zu sicheren Pflanzenschutzmitteln nehmen und ihnen damit deren wirtschaftliche Grundlage entziehen, sondern auch ihre Gesundheit und die der lokalen Bevölkerung aufs Spiel setzen: Der illegale Handel mit nicht zugelassenen Pestiziden und Fälschungen wird so noch lukrativer – auf Kosten der Wirksamkeit und Sicherheit, da die Inhaltsstoffe oft unbekannt und von fraglicher Qualität sind. Dazu kommt, dass Stewardship-Massnahmen, Schutzkleidung und Schulungen in diesem Umfeld quasi nicht existent sind – im Gegensatz zu legal importierten bzw. hergestellten Produkten, wo sie elementare Leistungen des Herstellers darstellen.  

Ein Exportverbot von Pflanzenschutzmitteln würde nicht nur einen Wettbewerbsnachteil darstellen,  sondern sich auch negativ auf zukünftige Investitionsentscheide in unserer Branche und in der Schweiz auswirken und viele hochqualifizierte Arbeitsplätze gefährden. Und ein Exportverbot verhindert – hier schliesst sich der Kreis – den Zugang zu qualitativ hochstehenden Pflanzenschutzmitteln und damit den nachhaltigen, sicheren Schutz von Anwendern, Nutzpflanzen und Ernteerträgen in den Ländern, die dies am dringendsten benötigen. 

 

Warum Null Risiko ein Risiko sein kann