Chlorothalonil: Unsere Position zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2026
Update vom 26. März 2026
Wir begrüssen den Grundsatzentscheid, dass nicht alle Abbauprodukte automatisch als relevant eingestuft werden dürfen – ein wichtiger Erfolg für wissenschaftsbasierte Bewertungen. Das Verbot von Chlorothalonil war hingegen absehbar, nachdem sich die Rechtslage geändert hat und die Schweiz EU-Widerrufe übernimmt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 12. März 2026 unsere Beschwerde gegen das Verbot von Chlorothalonil abgewiesen. Syngenta hat dieses Urteil erwartet, nachdem sich die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert haben: Die Nichterneuerung der Zulassung von Chlorothalonil in der EU hat den Verlust der Bewilligung in der Schweiz zur Folge.
Das Gericht bestätigt jedoch einen wichtigen Punkt, für den wir uns eingesetzt haben: Die Argumentation der Behörden, dass automatisch alle Abbauprodukte von Chlorothalonil als gesundheits- oder umweltschädlich («relevant») zu gelten haben, wurde zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass vier Metaboliten – darunter die häufig im Grundwasser nachgewiesenen Stoffe R471811 (M4) und R417888 (M12) – als nicht relevant einzustufen sind. Damit ist klar: Es ist unzulässig, alle Metaboliten – ungeachtet ihrer effektiven Human- und Ökotoxizität – pauschal als relevant zu erklären. Das Gericht bestätigt damit unsere Position, dass wissenschaftliche Bewertungen massgebend sein müssen und nicht automatische Einstufungen ohne neue Erkenntnisse.
Wir haben diesen Grundsatzentscheid bewusst angestrebt, weil wir Rechtssicherheit brauchen: Einmal ja, einmal nein – das geht nicht für ein Unternehmen, das seine in langjähriger Forschung entwickelten Pflanzenschutzmittel auch in der Schweiz zulassen will.
Dies ist ein wichtiges Zeichen für die Wissenschaftsbasiertheit von behördlichen Entscheiden und Rechtssicherheit für die Zukunft.
Es braucht eine differenzierte Sichtweise: Die beiden meistgefundenen Metaboliten im Grundwasser sind nicht relevant – dennoch müssen wegen ihnen heute teure Trinkwasserfassungssanierungen durchgeführt werden.
Wir bleiben unserem Grundsatz treu: Wir brauchen in der Schweiz nachvollziehbare, wissenschaftsbasierte Entscheide unserer Behörden, auf die sich alle – Landwirt:innen, Industrie und Bevölkerung – verlassen können.
Der Hintergrund unserer Beschwerden war und bleibt: Im Dezember 2019 stufte das BLV zunächst vier Abbauprodukte als «nicht relevant» ein, nur um eine Woche später alle Abbauprodukte als «relevant» zu deklarieren. Dies führte zu einer Senkung des Grenzwertes um das 100-fache – von einem Tag auf den anderen galt das Schweizer Grundwasser ungeachtet der Toxizität der einzelnen Metaboliten als belastet. Wir halten diese Vorgehensweise für nicht nachvollziehbar und haben uns deshalb an das Gericht gewandt.
Syngenta wird weiterhin in die Entwicklung sicherer und nachhaltiger Pflanzenschutzmittel investieren und mit den Behörden zusammenarbeiten, um die Schweizer Landwirtschaft und den Schutz unserer natürlichen Ressourcen zu unterstützen.
Unsere Position zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2024
Im Dezember 2019 trafen die zuständigen Behörden eine widersprüchliche Entscheidung: Nachdem das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in einer eigenen Bewertung Anfang Dezember 2019 zum Schluss kam, dass vier Abbauprodukte von Chlorothalonil nicht relevant und damit nicht schädlich für Mensch und Umwelt sind, entschied das Bundesamt für Landwirtschaft nur eine Woche später völlig überraschend, den weiteren Einsatz des Wirkstoffes ab 1. Januar 2020 in der Schweiz zu verbieten und alle Abbauprodukte als «relevant» einzustufen. Erst Ja und dann Nein – das Vorgehen des Bundes verwirrt. Wir müssen uns in der Schweiz auf nachvollziehbare Entscheide unserer Behörden verlassen können. Deswegen hat Syngenta beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen das Verbot von Chlorothalonil eingereicht.
Von einem Tag auf den anderen galt ein 100x tieferer Grenzwert. Plötzlich galt das Trinkwasser vielerorts als «belastet». Weil das BLV trotz laufendem Verfahren seine Kommunikation fortsetzte und dadurch die Bevölkerung verunsicherte, reichte Syngenta eine zusätzliche Beschwerde zur Informationstätigkeit des BLV ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies das BLV daraufhin an, sich für die Dauer des Verfahrens nicht mehr zur Relevanz von vier Chlorothalonil-Abbauprodukten zu äussern. Am 20. März nun wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde bezüglich Kommunikation des BLV ab, so dass sie sich nun wieder äussern dürfen. Begründung war, dass ein vorzeitiges Urteil in Sachen Kommunikation das Urteil in der Hauptklage gegen das Verbot von Chlorothalonil vorwegnehmen würde. Das Haupturteil ist jedoch immer noch ausstehend.
Obwohl das Bundesverwaltungsgericht noch kein Urteil in Bezug auf das Verbot von Chlorothalonil gefällt hat, kommuniziert das BLV am 22. Mai 2024 breit medienwirksam mit «Rechtssicherheit beim Höchstwert für Trinkwasser» und weist die Kantone, Gemeinden und Trinkwasserversorgern an, aufwändige Massnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der (tieferen und von Syngenta bestrittenen) Grenzwerte umzusetzen. Rechtssicherheit besteht aber erst, wenn das Haupturteil gefällt ist. Wir halten das Vorgehen des BLV angesichts der Konsequenzen für falsch, vorschnell und irreführend.
Detailliertere Informationen finden Sie in unserem Artikel «Chlorothalonil im Trinkwasser – was ist da los?»